Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2025
(1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2a)Absatz 2 aVerweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 75.Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 18.06.2010, Sitzung 13, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. L 156 vom 19.06.2018, Sitzung 75.
(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Fassung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 117 Stmk. BauG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 117 Stmk. BauG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 117 Stmk. BauG