§ 20 Stmk. BauG

Stmk. BauG - Steiermärkisches Baugesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:

1.

Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;

2.

die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a)

Abstellflächen oder

b)

Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden

für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

c)

Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

d)

Nebengebäuden;

e)

Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);

f)

Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;

g)

Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt;

h)

Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

i)

sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;

j)

baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;

k)

Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m² und einer Höhe von über 3,50 m;

3.

Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;

4.

die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;

5.

die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;

6.

der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;

7.

die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021

In Kraft seit 08.10.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Kommentare zu § 20 Stmk. BauG


Kommentar zum § 20 Stmk. BauG von berners

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Die Einzelheiten sind im Anzeigeverfahren nach § 33 geregelt. Dort sind in Abs. 4 einzelne Versagungsgründe aufgeführt, die im Kernbereichen des Baurechts liegen und nicht etwa im Zivilrecht.  mehr lesen...

§ 20 Stmk. BauG | 1. Version | 748 Aufrufe | 15.03.16

Kommentar zum § 20 Stmk. BauG von berners

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

"Anzeigepflicht" heißt nur dies - und nicht etwa, dass die Gemeinde genehmigen muss. Durch die Anzeige nimmt die Gemeinde nur zur Kenntnis. Erst recht kommt es nicht auf die zivilrechtliche causa an, etwa ob die Zustimmung von allen Miteigentümern vorliegt. mehr lesen...

§ 20 Stmk. BauG | 1. Version | 880 Aufrufe | 15.03.16

Sie können den Inhalt von § 20 Stmk. BauG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Stmk. BauG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Stmk. BauG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Stmk. BauG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 Stmk. BauG
§ 21 Stmk. BauG