§ 4 Stmk. BauG Begriffsbestimmungen

Stmk. BauG - Steiermärkisches Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.07.2025

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

  1. 1.Ziffer einsAbstellanlagen für Fahrräder: Fahrrad-Abstellplätze mit felgenschonenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen der Fahrräder und der Möglichkeit zum Absperren des Fahrradrahmens;
  2. 2.Ziffer 2Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder: Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen;
  3. 3.Ziffer 3Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient;
  4. 4.Ziffer 4Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige: Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird;
  5. 4a.Ziffer 4 aAngemessener Sicherheitsabstand: jener Bereich eines Seveso-Betriebes, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können;
  6. 4b.Ziffer 4 bAttika: wandartige Erhöhung am Dachrand, gemessen von der Oberkante der obersten Rohdecke;
  7. 5.Ziffer 5Aufenthaltsraum: Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum), nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten
  8. 6.Ziffer 6Barrierefreiheit: Zustand baulicher Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind;
  9. 7.Ziffer 7Bauarbeit: jeder Arbeitsvorgang zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder zum Abbruch von Bauten sowie zur Einrichtung oder Räumung von Baustellen;
  10. 8.Ziffer 8Baufluchtlinie: Linie, in die eine Hauptflucht oder eine Kante eines Bauwerkes straßenseitig zu stellen ist;
  11. 9.Ziffer 9Baugebrechen: mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen;
  12. 10.Ziffer 10Baugrenzlinie: Linie, die durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht überschritten werden darf; für Nebengebäude können Ausnahmen festgelegt werden;
  13. 11.Ziffer 11Bauherr: der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung;
  14. 12.Ziffer 12Baulärm: jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten entsteht;
  15. 13.Ziffer 13Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
              Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
  1. 14.Ziffer 14Bauprodukte:
    • StrichaufzählungBaustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,
    • Strichaufzählungaus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos;
  2. 15.Ziffer 15Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt;
  3. 16.Ziffer 16Bebauungsdichte: Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der Bruttogeschoßfläche der Geschoße durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt;
  4. 17.Ziffer 17Bebauungsgrad: Verhältnis der bebauten Fläche zur Bauplatzfläche;
  5. 18.Ziffer 18Bebauungsweise: Verteilung der Baumassen auf dem Bauplatz in Bezug auf die Bauplatzgrenzen
    1. a)Litera aoffene Bebauungsweise:
      • Strichaufzählungallseits freistehende bauliche Anlagen oder
      • Strichaufzählungeinseitig an die Grenzen angebaute bauliche Anlagen;
    2. b)Litera bgekuppelte Bebauungsweise: an einer Grenze aneinandergebaute bauliche Anlagen;
    3. c)Litera cgeschlossene Bebauungsweise: an mindestens zwei Grenzen aneinandergebaute bauliche Anlagen;
  6. 18a.Ziffer 18 aBodenversiegelung: die Abdeckung des Bodens mit einer wasserundurchlässigen Schicht, wodurch Regenwasser nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen versickern kann, wie z. B. mit Beton, Asphalt, Pflastersteinen oder wassergebundenen Decken;
  7. 19.Ziffer 19Brandabschnitt: Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist;
  8. 20.Ziffer 20Brandwand: brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen;
  9. 21.Ziffer 21Bruttogeschoßfläche: die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände;
  10. 22.Ziffer 22Dachboden: unausgebauter Dachraum;
  11. 23.Ziffer 23Dachgeschoß: für Aufenthalts-, Lagerräume u. dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum;
  12. 24.Ziffer 24Dachsaum: Linie des Dachrandes in der Ebene der Dachhaut entlang von Traufen und Giebeln; bei Flachdächern, Grabendächern etc. Oberkante der Außenwände;
  13. 25.Ziffer 25Energieausweis: ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannter Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, berechnet nach einer festgelegten Methode, angibt;
  14. 25a.Ziffer 25 aErker: ein an der Fassade auskragender Gebäudeteil, der vorwiegend der Gestaltung der Fassade und der geringfügigen Vergrößerung eines dahinterliegenden Raumes dient und im Verhältnis zur Fassade von untergeordneter Größe ist;
  15. 25b.Ziffer 25 bFernwärme oder Fernkälte: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
  16. 25c.Ziffer 25 cFernwärmesysteme: Einrichtungen, welche aus Anlagen zur Bereitstellung und leitungsgebundener Verteilung von Wärme bestehen und die zur Versorgung von Gebäuden oder Anlagen zur Nutzung von Raum- und Prozesswärme verwendet werden. Die Fernwärme hat zumindest der Versorgung von zwei unabhängigen Gebäuden oder Nutzungseinheiten auf zwei getrennten Grundstücken zu dienen und wird überwiegend zum Fremdverkauf verwendet;
  17. 26.Ziffer 26Feuerungsanlagen: technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen;
  18. 27.Ziffer 27Feuerstätte: wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen;
  19. 28.Ziffer 28Garagen: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Als Garagen gelten nicht Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen
  20. 29.Ziffer 29Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke
  21. 30.Ziffer 30Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes, wobei Bauteile wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer, offene Treppenläufe jeweils bis maximal 1,5 m vorspringen dürfen und bei Bauteilen ohne Gebäudeeigenschaft die Ansichtsfläche des vorspringenden Bauteils im Verhältnis zur jeweils dahinterliegenden Außenwandfläche je Geschoß höchstens 30% beträgt; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachsaumes als Gebäudefront, wobei Dachüberstände des jeweiligen Hauptdaches bis maximal 1,5 m außer Betracht bleiben können;
  22. 31.Ziffer 31Gebäudehöhe: der jeweilige vertikale Abstand zwischen einem Punkt auf der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit der Außenwandfläche und dem darüberliegenden Dachsaum;
  23. 31a.Ziffer 31 agebäudeinterne physische Infrastrukturen: sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (z. B. Leitungsrohre, Verteilerkästen, Einstiegsschächte, Masten), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
  24. 31b.Ziffer 31 bgebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
  25. 32.Ziffer 32Geruchszone: ein von Geruch aus landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben betroffener Bereich;
  26. 32a.Ziffer 32 aGesamtenergieeffizienz eines Gebäudes: die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u.a. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) zu decken
  27. 33.Ziffer 33Gesamthöhe eines Gebäudes: der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben;
  28. 34.Ziffer 34Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;
  29. 34a.Ziffer 34 agrößere Renovierung: Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewerts, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird;
  30. 34b.Ziffer 34 bGrünflächenfaktor: Verhältnis der mit Vegetation bedeckten Flächen zur Bauplatzfläche;
  31. 35.Ziffer 35Gülleanlage: Anlage zur Speicherung von Gülle oder gülleähnlichen Stoffen (z. B. Gärsubstrat von Biogasanlagen);
  32. 36.Ziffer 36Hauptgang bzw. Haupttreppe: notwendiger Verbindungsgang, der zu Aufenthaltsräumen bzw. Räumen der täglichen Nutzung führt;
  33. 37.Ziffer 37Heizraum: Raum, der für die Aufstellung von Feuerstätten für Zentralheizungsanlagen bestimmt ist;
  34. 37a.Ziffer 37 ahocheffiziente Fernwärme: Fernwärmesysteme, die zumindest eines der zwei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
    1. a)Litera aDie Fernwärme stammt zumindest zu 80 % aus erneuerbaren Energieträgern, aus Abwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, aus sonstiger Abwärme oder einer Kombination dieser oder
    2. b)Litera baus Anlagen, die über einen verbindlichen Dekarbonisierungsplan verfügen, mit dem die dauerhafte Einhaltung dieser Kriterien ab 2035 sichergestellt ist, und keine Ausweitung der mit fossilen Brennstoffen erzeugten Anlagenleistung erfolgt;
  35. 37b.Ziffer 37 bhochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen: sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die ausreichend dimensioniert sind, um Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen bis zu jedem Netzabschlusspunkt zu ermöglichen;
  36. 38.Ziffer 38Höhenlage: eine Höhe, die sich auf einen bestehenden oder zu schaffenden, im Höhensystem der Landesvermessung über Adria gelegenen Höhenfestpunkt bezieht;
  37. 39.Ziffer 39Keller: bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt;
  38. 40.Ziffer 40Kleinhäuser: Häuser, die ausschließlich dem Wohnen dienen und
    • Strichaufzählungeine Gesamtwohnnutzfläche unter 600 m² sowie
    • Strichaufzählunghöchstens drei oberirdische Geschoße (einschließlich Dachgeschoße) haben;
  39. 41.Ziffer 41(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  40. 42.Ziffer 42Kniestockhöhe: das Maß des vertikalen Abstandes zwischen Oberkante der obersten Rohdecke und der Unterkante der tragenden Dachkonstruktion (Sparren), gemessen in der äußeren Außenwandebene;
  41. 42a.Ziffer 42 aKraft-Wärme-Kopplung: die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  42. 42b.Ziffer 42 bLadepunkt: eine Schnittstelle, an der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann; eine Elektro-Ladestation enthält mindestens einen Ladepunkt;
  43. 43.Ziffer 43Lästlinge: kleinere wirbellose Tiere, zumeist Insekten, die sich gerne in der näheren Umgebung des Menschen aufhalten; dabei handelt es sich um Arten, die primär keine deutliche Schadwirkung haben; wird jedoch durch günstige Lebensbedingungen ihre Vermehrung besonders begünstigt, treten sie in übermäßiger Anzahl auf und werden damit als zunehmend störend empfunden; bei massenhaftem Auftreten führen sie zu Belästigungen, in vielerlei Hinsicht können sie mitunter auch zu Schädlingen werden; zu ihnen zählen u. a. Ameisen, Silberfischchen, Kellerasseln, Ohrwürmer, Fliegen (z. B. Fruchtfliegen, Kleine Stubenfliege etc.), Wespen, Hornissen, Milben;
  44. 44.Ziffer 44Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
  45. 45.Ziffer 45Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer;
  46. 46.Ziffer 46Natürliches Gelände: Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt jenes Gelände, welches
    1. a)Litera aals ursprünglich unverändertes Gelände den Festlegungen in einem Bebauungsplan zugrunde gelegt wurde, oder
    2. b)Litera bzum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 bereits bewilligungsgemäß oder mit Genehmigungsfreistellung abgeändert wurde, oderzum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, bereits bewilligungsgemäß oder mit Genehmigungsfreistellung abgeändert wurde, oder
    3. c)Litera czum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 als Beurteilungsgrundlage für eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Genehmigungsfreistellung für ein Gebäude herangezogen wurde, oderzum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, als Beurteilungsgrundlage für eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Genehmigungsfreistellung für ein Gebäude herangezogen wurde, oder
    4. d)Litera dspätestens mit dem Antrag um Baubewilligung als das rechtmäßige natürliche Gelände erhoben wurde, sofern lit. a bis c nicht zutreffen.spätestens mit dem Antrag um Baubewilligung als das rechtmäßige natürliche Gelände erhoben wurde, sofern Litera a bis c nicht zutreffen.
  47. 47.Ziffer 47Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;
  48. 47a.Ziffer 47 aNetzabschlusspunkt: ist ein physischer Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
  49. 48.Ziffer 48Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;
  50. 48a.Ziffer 48 aNiedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, welches gemäß den Kriterien des Anhanges I der Richtlinie 2010/31/EU und unter besonderer Berücksichtigung der erneuerbaren Energieträger eine hohe Energieeffizienz aufweist;Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, welches gemäß den Kriterien des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2010/31/EU und unter besonderer Berücksichtigung der erneuerbaren Energieträger eine hohe Energieeffizienz aufweist;
  51. 49.Ziffer 49(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  52. 50.Ziffer 50(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  53. 51.Ziffer 51(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  54. 52.Ziffer 52(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  55. 53.Ziffer 53Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen;
  56. 53a.Ziffer 53 aöffentlich zugänglicher Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: eine Abstellfläche für Kraftfahrzeuge, die für die Allgemeinheit bereitgestellt wird;
  57. 54.Ziffer 54(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  58. 55.Ziffer 55Raumhöhe: Abstand zwischen Fußbodenoberkante bis zur Unterkante der darüberliegenden Decke;
  59. 55a.Ziffer 55 aSchwerer Unfall: ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Art. 3 Z 10 der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind;Schwerer Unfall: ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Artikel 3, Ziffer 10, der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind;
  60. 55b.Ziffer 55 bSeveso-Betrieb: ein Betrieb, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt;
  61. 56.Ziffer 56Stand der Technik: auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist; jedenfalls sind die OIB-Richtlinien Regel der Technik, die den Stand der Technik wiedergeben;
  62. 57.Ziffer 57Straßenfluchtlinie: die Grenze der bestehenden oder künftigen öffentlichen Verkehrsfläche;
  63. 57a.Ziffer 57 aSystem für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
  64. 58.Ziffer 58Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;
  65. 59.Ziffer 59(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  66. 60.Ziffer 60Versammlungsstätten: Gebäude oder Gebäudeteile für Veranstaltungen mit mehr als 120 Personen, soweit es sich nicht um eine Betriebsanlage handelt;
  67. 60a.Ziffer 60 aWärmeerzeuger: der Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
    1. a)Litera aVerbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
    2. b)Litera bJoule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
    3. c)Litera cWärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
  68. 60b.Ziffer 60 bWärmepumpe: eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die/das die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie/es den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden;
  69. 61.Ziffer 61(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  70. 62.Ziffer 62Wohnräume: Aufenthaltsräume in Wohnungen;
  71. 63.Ziffer 63Wohnung: Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen;
  72. 64.Ziffer 64Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;
  73. 65.Ziffer 65Zugangspunkt: ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

In Kraft seit 29.06.2022 bis 09.07.2025
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§4 Punkt 4 Stmk BG Abweichung vom genehmigten Projekt von baufuzi zum § 4 Stmk. BauG

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Bei einem Projekt sind an der Straßenseite 6 Fenster genehmigt. Die Bauherren haben sich entschieden jedoch statt 6 Fenster nur 3 Fenster zu errichten. Das Projekt bleibt in seinem Wesen eigentlich gleich. Laut Baubehörde 1. Instanz (Bürgermeister) müsste hier ein neuer Einreichplan vorgelegt w... mehr lesen...

§ 4 Stmk. BauG | 0 Antworten | 1633 Aufrufe | 01.02.13

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