Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.07.2025
(1)Absatz einsÜber Anträge auf Bewilligung von Photovoltaikanlagen, solarthermischen Anlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, einschließlich gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen sowie Erdwärmepumpen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 101a Abs. 4 zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.Über Anträge auf Bewilligung von Photovoltaikanlagen, solarthermischen Anlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, einschließlich gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen sowie Erdwärmepumpen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 101 a, Absatz 4, zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.
(2)Absatz 2Über Anträge auf Bewilligung von Photovoltaikanlagen und solarthermischen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m (§ 20 Z 2 lit. l) mit einer Leistung bis zu 100 kW und Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW hat die Behörde längstens binnen einem Monat ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 101a Abs. 4 zu entscheiden. Solche Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen gelten nach Ablauf eines Monats ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung als bewilligt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und bei Photovoltaikanlagen die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.Über Anträge auf Bewilligung von Photovoltaikanlagen und solarthermischen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m (Paragraph 20, Ziffer 2, Litera l,) mit einer Leistung bis zu 100 kW und Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW hat die Behörde längstens binnen einem Monat ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 101 a, Absatz 4, zu entscheiden. Solche Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen gelten nach Ablauf eines Monats ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung als bewilligt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und bei Photovoltaikanlagen die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,
In Kraft seit 10.07.2025 bis 31.12.9999
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