§ 23 Stmk. BauG Projektunterlagen

Stmk. BauG - Steiermärkisches Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Projekt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseinen Lageplan, der auszuweisen hat:
      • -Strichaufzählungdie Grenzen des Bauplatzes,
      • -Strichaufzählungdie auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen, Bodenversiegelungsflächen u.dgl.),
      • -Strichaufzählungdie zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander,
      • -Strichaufzählungdie bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl,
      • -Strichaufzählungdie Grundstücksnummern,
      • -Strichaufzählungdie Grundgrenzen,
      • -Strichaufzählungdie Verkehrsflächen,
      • -Strichaufzählungdie Nordrichtung,
      • -Strichaufzählungalle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger,
      • -Strichaufzählungden bekannten höchsten Grundwasserstand und
      • -Strichaufzählungeinen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist;
    2. 2.Ziffer 2die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie im Fall des § 92a die Darstellung der Abstellplätze, die mit Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auszustatten sind und im Fall des § 92b die Darstellung des Zugangspunktes zum Gebäude;die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie im Fall des Paragraph 92 a, die Darstellung der Abstellplätze, die mit Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auszustatten sind und im Fall des Paragraph 92 b, die Darstellung des Zugangspunktes zum Gebäude;
    3. 3.Ziffer 3die Berechnung der Bruttogeschoßflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form;
    4. 3a.Ziffer 3 adie Angabe des Bodenversiegelungsgrades (§ 8 Abs. 3 oder 4) in überprüfbarer Form;die Angabe des Bodenversiegelungsgrades (Paragraph 8, Absatz 3, oder 4) in überprüfbarer Form;
    5. 4.Ziffer 4die notwendigen Schnitte, insbesondere die Treppenhausschnitte und jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden Abstände notwendig sind
    6. 5.Ziffer 5alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung;
    7. 6.Ziffer 6die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (natürliches Gelände gemäß § 4 Z 46 und geplantes neues Gelände mit jeweils exakter Angabe der Höhenlage) in den Schnitten und Ansichten;die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (natürliches Gelände gemäß Paragraph 4, Ziffer 46 und geplantes neues Gelände mit jeweils exakter Angabe der Höhenlage) in den Schnitten und Ansichten;
    8. 7.Ziffer 7die Darstellung der Abwasserentsorgungs- und Energieversorgungsanlagen, Düngerstätten u. dgl.;
    9. 7a.Ziffer 7 aAngaben über die Wärmeversorgung, bei einem Fernwärmeanschluss mit Bekanntgabe des Fernwärmesystems;
    10. 8.Ziffer 8betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz:
      1. a)Litera aden Energieausweis gemäß § 81;den Energieausweis gemäß Paragraph 81,;
      2. b)Litera bden Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 80 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 82, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach lit. a nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist;den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 80, in Verbindung mit der Verordnung gemäß Paragraph 82,, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach Litera a, nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist;
      3. c)Litera cgegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß § 80b Abs. 1 berücksichtigt werden;gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, berücksichtigt werden;
      4. d)Litera ddie Berechnung gemäß § 80b Abs. 2 Z 1 bis 3 in überprüfbarer Form;die Berechnung gemäß Paragraph 80 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in überprüfbarer Form;
    11. 9.Ziffer 9gegebenenfalls die Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen u. dgl.;
    12. 10.Ziffer 10(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
    13. 11.Ziffer 11eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).
  2. (2)Absatz 2,Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
  3. (3)Absatz 3,Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,

In Kraft seit 28.02.2026 bis 31.12.9999
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