§ 80b Stmk. BauG Hocheffiziente alternative Systeme (Alternativenprüfung) und Einsatz erneuerbarer Energiesysteme

Stmk. BauG - Steiermärkisches Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend angeführten, sofern verfügbar, berücksichtigt und dokumentiert werden. Hocheffiziente alternative Systeme sind jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsdezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,
    2. 2.Ziffer 2Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen,
    3. 3.Ziffer 3Fern-/Nahwärme oder -kälte, insbesondere wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und
    4. 4.Ziffer 4Wärmepumpen.
  2. (2)Absatz 2,Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 1 gilt:Unabhängig von der Regelung gemäß Absatz eins, gilt:
    1. 1.Ziffer einsBei Neubauten von Wohngebäuden mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 100 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 3 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 1 m² anzubringen. Dies gilt auch bei Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage, sofern gleichzeitig eine Sanierung von Dach- oder Fassadenflächen des Gebäudes vorgenommen wird, und bei größeren Renovierungen, wenn jeweils die Errichtung einer Photovoltaikanlage oder solarthermischen Anlage technisch durchführbar ist. Bei der Berechnung wird die Brutto-Fläche solarthermischer Anlagen gemäß Z 4 lit. a angerechnet.Bei Neubauten von Wohngebäuden mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 100 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 3 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 1 m² anzubringen. Dies gilt auch bei Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage, sofern gleichzeitig eine Sanierung von Dach- oder Fassadenflächen des Gebäudes vorgenommen wird, und bei größeren Renovierungen, wenn jeweils die Errichtung einer Photovoltaikanlage oder solarthermischen Anlage technisch durchführbar ist. Bei der Berechnung wird die Brutto-Fläche solarthermischer Anlagen gemäß Ziffer 4, Litera a, angerechnet.
    2. 2.Ziffer 2Bei Neubauten von Gebäuden, ausgenommen Wohngebäuden, mit einer oberirdischen Bruttogeschoßfläche von mehr als 250 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² Bruttogeschoßfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 6 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m² anzubringen. Dies gilt auch bei Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage, sofern gleichzeitig eine Sanierung von Dach- oder Fassadenflächen des Gebäudes vorgenommen wird, und bei größeren Renovierungen, wenn jeweils die Errichtung einer Photovoltaikanlage oder solarthermischen Anlage technisch durchführbar ist.
    3. 3.Ziffer 3Bei Neubauten von überdachten Bauwerken, ausgenommen Gebäuden, mit einer oberirdischen Dachfläche von mehr als 250 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² oberirdische Dachfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 6 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m² anzubringen.
    4. 4.Ziffer 4Bei Neubauten von Wohngebäuden hat die Warmwasserbereitung
      1. a)Litera aunter Verwendung solarthermischer Anlagen oder direkt aus anderen erneuerbaren Energiesystemen, sofern deren Einsatz jeweils nicht wirtschaftlich unzweckmäßig ist, oder
      2. b)Litera büber eine Fernwärmeversorgung aus erneuerbaren Energiesystemen oder
      3. c)Litera cunter Verwendung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, wenn diese ganzjährig verfügbar ist,
      zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 4 entfällt, wennDie Verpflichtung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einseine erforderliche Bewilligung zur Errichtung von solarthermischen Anlagen oder Photovoltaikanlagen nach dem Ortsbildgesetz 1977 oder dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 sonst nicht erteilt werden kann,
    2. 2.Ziffer 2die durchschnittliche Jahressumme der Solarstrahlung auf die horizontale Fläche einen Wert von 900 kWh/m² am Standort unterschreitet.
  4. (4)Absatz 4,Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 entfällt zusätzlich, wennDie Verpflichtung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 entfällt zusätzlich, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die standortspezifische Lage (Einzellage) des Gebäudes oder des überdachten Bauwerkes die Herstellungskosten für den Netzanschluss mehr als das Dreifache der Errichtungskosten der Photovoltaikanlage ausmachen und kein Warmwassserbedarf für die solarthermische Nutzung besteht;
    2. 2.Ziffer 2die Konditionierung des Gebäudes durch ein Fernwärmesystem mit qualitätsgesicherter Fernwärme erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3bei größeren Renovierungen die Energie für die Konditionierung des Gebäudes von einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft gemäß § 2 Z 16a Stmk. ElWOG 2005 bezogen wird.bei größeren Renovierungen die Energie für die Konditionierung des Gebäudes von einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft gemäß Paragraph 2, Ziffer 16 a, Stmk. ElWOG 2005 bezogen wird.
  5. (5)Absatz 5,Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4 obliegt dem Bauwerber.Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 und 4 obliegt dem Bauwerber.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,

In Kraft seit 28.02.2026 bis 31.12.9999
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