§ 80g Stmk. BauG Fernwärmedatenbank

Stmk. BauG - Steiermärkisches Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat zum Zweck der systematischen Erfassung und des Monitorings von Fernwärmesystemen, der Prüfung und Beurteilung als qualitätsgesichertes Fernwärmesystem und der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit sowie zur statistischen Auswertung dieser Daten eine Datenbank über Fernwärmesysteme („Fernwärmedatenbank“) einzurichten und fortlaufend zu führen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsName, Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG, Adress- und Kontaktdaten der Betreiberin oder des Betreibers eines Fernwärmesystems und einer Kontaktperson;Name, Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG, Adress- und Kontaktdaten der Betreiberin oder des Betreibers eines Fernwärmesystems und einer Kontaktperson;
    2. 2.Ziffer 2Adressdaten und Informationen über die Lage eines Fernwärmesystems;
    3. 3.Ziffer 3Plan mit Darstellung der Grundstücke, die im Anschlussbereich des Fernwärmesystems liegen;
    4. 4.Ziffer 4Informationen über die Wärmeaufbringung eines Fernwärmesystems, insbesondere über die eingesetzten Energieträger und über die verwendeten Anlagen zur Wärmeaufbringung;
    5. 5.Ziffer 5Angaben über die Betriebsart, die Trassenlänge, die Netzanschlussleistung und die Anzahl an Netzanschlüssen eines Fernwärmesystems;
    6. 6.Ziffer 6Angaben über die einmaligen Anschluss- und Montagegebühren sowie über die Tarife für die Wärmelieferung einschließlich der darin enthaltenen Preisbestandteile (Arbeitspreis, Grundpreis, Messpreis) samt den gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Regelungen zur Preisänderung, die zur Anwendung kommen;
    7. 7.Ziffer 7Daten über einen allfällig vorliegenden Dekarbonisierungsplan.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten sind von der Betreiberin oder dem Betreiber eines Fernwärmesystems in der Datenbank zu erfassen und bei Änderungen von bereits erfassten Daten periodisch, zumindest innerhalb eines Jahres, zu aktualisieren. Dazu ist ein Zugang zu den Daten des eigenen Fernwärmesystems zu gewähren. Von der Landesregierung sind die für die Datenerfassung notwendigen Schnittstellen zur Datenbank einzurichten. Die Erfassung und Änderung von Daten kann auch von der Landesregierung von Amts wegen vorgenommen werden.Die gemäß Absatz eins, erforderlichen Daten sind von der Betreiberin oder dem Betreiber eines Fernwärmesystems in der Datenbank zu erfassen und bei Änderungen von bereits erfassten Daten periodisch, zumindest innerhalb eines Jahres, zu aktualisieren. Dazu ist ein Zugang zu den Daten des eigenen Fernwärmesystems zu gewähren. Von der Landesregierung sind die für die Datenerfassung notwendigen Schnittstellen zur Datenbank einzurichten. Die Erfassung und Änderung von Daten kann auch von der Landesregierung von Amts wegen vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Zum Zweck der Erfassung und der Kontrolle von Daten in der Fernwärmedatenbank gemäß Abs. 1 ist die Landesregierung berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden Daten weiterzuverarbeiten:Zum Zweck der Erfassung und der Kontrolle von Daten in der Fernwärmedatenbank gemäß Absatz eins, ist die Landesregierung berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden Daten weiterzuverarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsFirmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister für sonstige Betroffene und Unternehmensregister: die Stammdaten (Name, Sitz, Anschrift), Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen (Vor- und Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Geschäftsführer, Gesellschafter;
    2. 2.Ziffer 2Zentrales Melderegister: Namen, allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade und Wohnsitze.
  4. (4)Absatz 4,Die Landesregierung darf Daten gemäß Abs. 1 zur Verfolgung von energiepolitischen Zielen, für Zwecke der Raumordnung sowie zur Prüfung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben weiterverarbeiten.Die Landesregierung darf Daten gemäß Absatz eins, zur Verfolgung von energiepolitischen Zielen, für Zwecke der Raumordnung sowie zur Prüfung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben weiterverarbeiten.
  5. (5)Absatz 5,Die Landesregierung kann den Gemeinden Pläne gemäß Abs. 1 Z 3 über Fernwärmesysteme in ihrem Gemeindegebiet zur Vollziehung des Steiermärkischen Baugesetzes und für Zwecke der Raumordnung zur Verfügung stellen. Die Gemeinden dürfen die Daten für diese Zwecke verarbeiten.Die Landesregierung kann den Gemeinden Pläne gemäß Absatz eins, Ziffer 3, über Fernwärmesysteme in ihrem Gemeindegebiet zur Vollziehung des Steiermärkischen Baugesetzes und für Zwecke der Raumordnung zur Verfügung stellen. Die Gemeinden dürfen die Daten für diese Zwecke verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,

In Kraft seit 28.02.2026 bis 31.12.9999
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