§ 83 Stmk. BauG Schutzräume

Stmk. BauG - Steiermärkisches Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:

Rückstandsstrahlungen,

herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit),

chemischen Kampfstoffen,

biologischen Kampfmitteln und

Bränden kürzerer Dauer.

(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:

verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton),

Be- und Entlüftungsrohre,

Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel,

gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,

kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,

allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.

(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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