Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend angeführten, sofern verfügbar, berücksichtigt und dokumentiert werden. Hocheffiziente alternative Systeme sind jedenfalls:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(2) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 1 gilt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 4 entfällt, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 entfällt zusätzlich, wenn durch die standortspezifische Lage (Einzellage) des Gebäudes oder des überdachten Bauwerkes die Herstellungskosten für den Netzanschluss mehr als das Dreifache der Errichtungskosten der Photovoltaikanlage ausmachen und kein Warmwassserbedarf für die solarthermische Nutzung besteht.
(5) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4 obliegt dem Bauwerber.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend angeführten, sofern verfügbar, berücksichtigt und dokumentiert werden. Hocheffiziente alternative Systeme sind jedenfalls:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(2) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 1 gilt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 4 entfällt, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 entfällt zusätzlich, wenn durch die standortspezifische Lage (Einzellage) des Gebäudes oder des überdachten Bauwerkes die Herstellungskosten für den Netzanschluss mehr als das Dreifache der Errichtungskosten der Photovoltaikanlage ausmachen und kein Warmwassserbedarf für die solarthermische Nutzung besteht.
(5) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4 obliegt dem Bauwerber.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,