(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von
1. | Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1, | |||||||||
2. | ||||||||||
3. | größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 5, | |||||||||
4. | Vorhaben gemäß § 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß Z 1 bis Z 3 bestehen, | |||||||||
und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen. |
(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. | eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen; | |||||||||
2. | bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten; | |||||||||
3. | bei baulichen Anlagen mit elektrischen Anlagen eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen; | |||||||||
4. | gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen; | |||||||||
5. | (Anm.: entfallen) |
(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.
(4) Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 – ausgenommen bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben – keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,
1. | wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht, | |||||||||
2. | bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder | |||||||||
3. | wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht. |
(6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn
1. | die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird, | |||||||||
2. | der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden, | |||||||||
3. | Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig sind, oder | |||||||||
4. | Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020
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