(1) Wer den Beschränkungen der Kapitel II, III und IV der IAS-VO oder den aufgrund der IAS-VO erlassenen Maßnahmen, einschließlich jener nach § 3, zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(2) Eine erteilte Genehmigung gem. Art. 8 oder Art. 9 Abs. 2 der IAS-VO ist zu widerrufen, wenn eine Bestrafung wegen Übertretung der dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Missbrauch zu befürchten ist.
(3) Neben der Strafe nach Abs. 1 kann auch der Verfall invasiver gebietsfremder Arten erklärt werden.
(4) Für verfallen erklärte
1. | invasive gebietsfremde Tierarten sind, soweit dem nicht die Ziele der IAS-VO entgegenstehen, Tiergärten oder Institutionen oder Vereinigungen gem. § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz anzubieten und bei Nichtübernahme schmerzlos zu töten; | |||||||||
2. | invasive gebietsfremde Pflanzenarten sind auf unschädliche Weise zu vernichten. |
(5) Die Geldstrafen fließen dem Land zu.
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