§ 2 StIAG

StIAG - Steiermärkisches invasive Arten Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist

1.

die Landesregierung im Hinblick auf die Vollziehung der Kapitel II, III und IV der IAS-VO und des § 3 Abs. 1 Z. 6;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 5.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 kann die Landesregierung mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020

In Kraft seit 26.06.2020 bis 31.12.9999
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