Gesamte Rechtsvorschrift StIAG

Steiermärkisches invasive Arten Gesetz

StIAG
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Stand der Gesetzesgebung: 17.03.2023
Begleitgesetz zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Steiermärkisches EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz)
(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020)

Stammfassung: LGBl. Nr. 62/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1647/1 AB EZ 1647/3) [CELEX-Nr.: 32014R1143]

§ 2 StIAG


(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist

1.

die Landesregierung im Hinblick auf die Vollziehung der Kapitel II, III und IV der IAS-VO und des § 3 Abs. 1 Z. 6;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 5.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 kann die Landesregierung mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020

§ 3 StIAG Maßnahmen


(1) Die Landesregierung ist ermächtigt,

1.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der IAS-VO durch Verordnung Dringlichkeitsmaßnahmen gem. Art. 7 Abs. 1 der IAS-VO,

2.

bei invasiven gebietsfremden Arten von nationaler Bedeutung gem. Art. 12 Abs. 1 der IAS-VO durch Verordnung Maßnahmen gem. Art. 7, 17, 19 und 20 der IAS-VO,

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 der IAS-VO in einer frühen Phase der Invasion einer gebietsfremden Art durch Verordnung Beseitigungsmaßnahmen gem. Art. 17 Abs. 2 der IAS-VO,

4.

bei bereits weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten durch Verordnung Managementmaßnahmen zum Zweck der Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art gem. Art. 19 der IAS-VO,

5.

zur Förderung der Erholung eines durch invasive gebietsfremde Arten beeinträchtigtes, geschädigtes oder zerstörtes Ökosystem durch Verordnung Maßnahmen gem. Art. 20 der IAS-VO, und

6.

zur Bekämpfung in der Steiermark vorkommender sonstiger invasiver gebietsfremder Pflanzenarten, die nicht in der Liste gem. Art. 4 oder 12 der IAS-VO enthalten sind, durch Verordnung Maßnahmen gem. Art. 17 Abs. 2 der IAS-VO und gem. Art. 19 Abs. 1 bis 3 der IAS-VO zu erlassen.

(2) Zur Durchführung von Maßnahmen nach der IAS-VO und nach Abs. 1 können neben behördlichen Organen Jagdausübungsberechtigte, Jagdaufsichtsorgane, Fischereiberechtigte, Fischereiaufsichtsorgane, Berg- und Naturwächterinnen/Berg- und Naturwächter, Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, Verfügungsberechtigte und Forstschutzorgane herangezogen werden. Die Heranziehung setzt eine Prüfung am Maßstab der Zweckmäßigkeit und Tunlichkeit voraus.

(3) Den in Abs. 2 genannten Personen ist zum Zweck der Durchführung der Maßnahmen und zum Zweck der Überwachung ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dulden.

§ 4 StIAG Öffentlichkeitsbeteiligung


Vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplanes gem. Art. 13 der IAS-VO und vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung von Managementmaßnahmen gem. Art. 19 der IAS-VO ist der jeweilige Entwurf auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bekannt zu machen. Jede Person hat das Recht, zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 5 StIAG Strafbestimmungen


(1) Wer den Beschränkungen der Kapitel II, III und IV der IAS-VO oder den aufgrund der IAS-VO erlassenen Maßnahmen, einschließlich jener nach § 3, zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(2) Eine erteilte Genehmigung gem. Art. 8 oder Art. 9 Abs. 2 der IAS-VO ist zu widerrufen, wenn eine Bestrafung wegen Übertretung der dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Missbrauch zu befürchten ist.

(3) Neben der Strafe nach Abs. 1 kann auch der Verfall invasiver gebietsfremder Arten erklärt werden.

(4) Für verfallen erklärte

1.

invasive gebietsfremde Tierarten sind, soweit dem nicht die Ziele der IAS-VO entgegenstehen, Tiergärten oder Institutionen oder Vereinigungen gem. § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz anzubieten und bei Nichtübernahme schmerzlos zu töten;

2.

invasive gebietsfremde Pflanzenarten sind auf unschädliche Weise zu vernichten.

(5) Die Geldstrafen fließen dem Land zu.

§ 5a StIAG


(1) Die Neuplanung oder erhebliche Modernisierung einer bestehenden Anlage im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005 (Stmk. ElWOG 2005) durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:

1.

im Fall der Neuplanung sowie erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz;

2.

im Fall der Neuplanung eines Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Neuplanung einer Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.

(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.

(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.

(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Antrag ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020

§ 5b StIAG


Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2023

§ 5c StIAG


Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2023

§ 5d StIAG


Wer gegen die Art. 4, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2023

§ 7 StIAG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.

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