§ 16 StELG 1983

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Der Preis für den entgeltlichen Bezug von Holz und Streu (§ 15 lit. d) ist den zur Zeit des Verfahrens bestehenden Verhältnissen anzupassen. Wenn sich diese Verhältnisse in der Folge ändern, kann der Preis auf Antrag der Berechtigten oder des Verpflichteten abgeändert werden. Ein solcher Antrag kann jedoch, falls nicht eine Wertänderung um mehr als 15 % erfolgt ist, nur jeweils nach Ablauf von zehn Jahren gestellt werden.

In Kraft seit 22.01.1983 bis 31.12.9999
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