§ 24a StELG 1983

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
  1. (1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 24)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (Paragraph 24,)
    1. 1.Ziffer einsauf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
    2. 2.Ziffer 2auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
    3. 3.Ziffer 3auf die Landschaft und
    4. 4.Ziffer 4auf Sach- und Kulturgüter
    hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind.
  2. (2)Absatz 2Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 24) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (Paragraph 24,) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Planes) über die Trennung von Wald und Weide (§ 24) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Planes) über die Trennung von Wald und Weide (Paragraph 24,) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.
  4. (4)Absatz 4Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 24b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Absatz 5,, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach Paragraph 24 b, Absatz 9, Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
  5. (5)Absatz 5Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der Angelegenheiten gemäß § 49 Abs. 3 lit. b bis d zuständig sind.Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der Angelegenheiten gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Litera b bis d zuständig sind.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 29.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 29,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2006,

In Kraft seit 02.12.2006 bis 31.12.9999
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