§ 21 StELG 1983 § 21

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:

a)

die Festlegung des belasteten Gebietes und die Anweisung der Weideplätze;

b)

die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Hegelegung sowie Anordnungen hinsichtlich der Weideausübung im Falle der Hegelegung;

c)

die Viehtränke und den Auf- und Durchtrieb von Vieh;

d)

die Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;

e)

die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehes zum Auftriebe zulässig ist;

f)

die Errichtung und Erhaltung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;

g)

die Anlage und Erhaltung von Wegen, Baulichkeiten, Wasserversorgungs-, Düngersammel- und Verteileranlagen, Rodungen, Schwendungen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes und der Weideflächen;

h)

die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht;

i)

sonstige Maßnahmen, welche die Ausübung der urkundlichen Weiderechte gewährleisten.

In Kraft seit 22.01.1983 bis 31.12.9999
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