§ 12 StELG 1983 § 12

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.

In Kraft seit 22.01.1983 bis 31.12.9999
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