§ 6 StELG 1983 § 6

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.

(2) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, welche der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Bezugsberechtigten entgegenstehen, und Bestimmungen, wonach Brennholz im Wald abzulängen oder aufzuarbeiten ist, sind aufgehoben. Dies gilt jedoch nicht für Almholzbezüge.

(3) Für diese freie Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen haben die Berechtigten keinerlei Entschädigung an den Verpflichteten zu leisten, doch sind die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

(4) Ist ein Berechtigter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so hat ihn die Agrarbehörde unter Androhung der Säumnisfolgen zur Wiederinstandsetzung der notwendigen Baulichkeiten und Zäune innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Sind diese nach Ablauf der Frist aus Verschulden des Berechtigten nicht wieder instandgesetzt worden, so ist ein entsprechender Anteil des laufenden Bezuges zu sperren und für die Wiederinstandsetzung aufzuspeichern. Diese aufgespeicherte Gebühr kann nach Wegfall der Sperre nur zum Zwecke der Wiederinstandsetzung nachbezogen werden. Der Nachbezug muß, bei sonstigem Verluste, innerhalb von 30 Jahren vom Zeitpunkt der Sperre an gerechnet erfolgt sein.

(5) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde ein Recht zum Bezug auf Holz zur Erhaltung von Baulichkeiten nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzbezugsrecht) und kommt dieser Anspruch wegen der Art der Ausführung (wie Harteindeckung, Zäunung mit Draht oder Ähnliches) nicht zum Tragen, hat die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei als Entschädigung Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität zuzuerkennen, die erforderlich gewesen wäre, die Maßnahme in der urkundlichen Größe und Bauweise in Holz auszuführen. Ist die urkundliche Größe und Bauweise nicht mehr feststellbar, so hat die Agrarbehörde auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008

In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
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