Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDie Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, welche der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Bezugsberechtigten entgegenstehen, und Bestimmungen, wonach Brennholz im Wald abzulängen oder aufzuarbeiten ist, sind aufgehoben. Dies gilt jedoch nicht für Almholzbezüge.
(3)Absatz 3Für diese freie Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen haben die Berechtigten keinerlei Entschädigung an den Verpflichteten zu leisten, doch sind die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
(4)Absatz 4Ist ein Berechtigter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so hat ihn die Agrarbehörde unter Androhung der Säumnisfolgen zur Wiederinstandsetzung der notwendigen Baulichkeiten und Zäune innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Sind diese nach Ablauf der Frist aus Verschulden des Berechtigten nicht wieder instandgesetzt worden, so ist ein entsprechender Anteil des laufenden Bezuges zu sperren und für die Wiederinstandsetzung aufzuspeichern. Diese aufgespeicherte Gebühr kann nach Wegfall der Sperre nur zum Zwecke der Wiederinstandsetzung nachbezogen werden. Der Nachbezug muß, bei sonstigem Verluste, innerhalb von 30 Jahren vom Zeitpunkt der Sperre an gerechnet erfolgt sein.
(5)Absatz 5Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde ein Recht zum Bezug auf Holz zur Erhaltung von Baulichkeiten nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzbezugsrecht) und kommt dieser Anspruch wegen der Art der Ausführung (wie Harteindeckung, Zäunung mit Draht oder Ähnliches) nicht zum Tragen, hat die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei als Entschädigung Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität zuzuerkennen, die erforderlich gewesen wäre, die Maßnahme in der urkundlichen Größe und Bauweise in Holz auszuführen. Ist die urkundliche Größe und Bauweise nicht mehr feststellbar, so hat die Agrarbehörde auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2008,
In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
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