Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDie Neuregulierung hat sich auf den im § 12 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.Die Neuregulierung hat sich auf den im Paragraph 12, bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.
(2)Absatz 2Sie bezweckt im Rahmen des nach § 12 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit sie mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.Sie bezweckt im Rahmen des nach Paragraph 12, festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit sie mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
(3)Absatz 3Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte darf durch eine Neuregulierung nicht eintreten.
(4)Absatz 4Bestimmungen der Regulierungsurkunden über die Zuständigkeit von Behörden, die mit den zur Zeit der Neuregulierung geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit von Behörden nicht mehr im Einklang stehen, sind entsprechend abzuändern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2007,
In Kraft seit 01.09.2007 bis 31.12.9999
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