§ 8 StELG 1983

StELG 1983 - Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bei der Auszeige der Forstprodukte und bei der Auswahl der Örtlichkeit hat eine wirtschaftlich verantwortbare und gleichmäßige Behandlung der Nutzungsberechtigten stattzufinden.

(2) Werden Holz- und Streugebühren von zwei oder mehreren Berechtigten ausdrücklich zum gemeinsamen Bezug angemeldet, hat die verpflichtete Partei eine gemeinsame Anweisung vorzunehmen. Die Gesamtmenge ist den einzelnen Berechtigten im Verhältnis der von ihnen jeweils angemeldeten Mengen anzurechnen.

(3) Vom Verpflichteten ist innerhalb von 14 Tagen nach der Abmaß der angemeldeten Menge den Berechtigten eine schriftliche Aufstellung der bezogenen und auf die Berechtigung angerechneten Holz- und Streumengen zukommen zu lassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008

In Kraft seit 28.08.2008 bis 31.12.9999
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