Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Für Teilnehmer an der Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben ist in FinanzOnline zum Zweck der Ermittlung des vbPK SA des Zuwendenden und zum Zweck der Ausstattung der Daten der Zuwendenden mit einem vbPK SA ein Link zur Stammzahlenregisterbehörde einzurichten. Dabei hat FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren.
(2)Absatz 2,Die Strukturen für die Datenübermittlung im Weg der Datenstromübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 Sonderausgaben-DÜV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Sonderausgaben-DÜV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 Sonderausgaben-DÜV