Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die übermittlungspflichtige Organisation ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine freigebige Zuwendung beim Zuwendenden steuerlich als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe zu qualifizieren ist.
In Kraft seit 25.10.2016 bis 31.12.9999
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