§ 15 Sonderausgaben-DÜV

Sonderausgaben-DÜV - Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
  1. (1)Absatz eins,§ 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 6, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3 und § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 6,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3 und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
In Kraft seit 22.03.2024 bis 31.12.9999
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