§ 7 Sonderausgaben-DÜV

Sonderausgaben-DÜV - Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die übermittlungspflichtige Organisation hat eine Berichtigung einer unrichtigen Datenübermittlung längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers vorzunehmen und dabei den zutreffenden Gesamtbetrag sowie zum Zweck der Identifizierung des zu berichtigenden Datensatzes jedenfalls auch dessen Referenznummer anzugeben. Die Berichtigung kann unterbleiben, wenn sie im Abgabenverfahren des betroffenen Steuerpflichtigen wegen eingetretener Verjährung keine steuerliche Auswirkung mehr entfaltet.
  2. (2)Absatz 2,Eine zu Unrecht unterbliebene Datenübermittlung ist längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers nachzuholen. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.Eine zu Unrecht unterbliebene Datenübermittlung ist längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers nachzuholen. Absatz eins, letzter Satz gilt entsprechend.
  3. (3)Absatz 3,Wird eine Zahlung, die von einer Datenübermittlung erfasst ist, zu einem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem die die Zuwendung umfassende Datenübermittlung bereits erfolgt ist, ist Abs. 1 anzuwenden; bei vollständiger Rückerstattung ist der Betrag mit Null zu berücksichtigen.Wird eine Zahlung, die von einer Datenübermittlung erfasst ist, zu einem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem die die Zuwendung umfassende Datenübermittlung bereits erfolgt ist, ist Absatz eins, anzuwenden; bei vollständiger Rückerstattung ist der Betrag mit Null zu berücksichtigen.
In Kraft seit 25.10.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Sonderausgaben-DÜV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Sonderausgaben-DÜV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Sonderausgaben-DÜV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Sonderausgaben-DÜV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Sonderausgaben-DÜV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 Sonderausgaben-DÜV
§ 8 Sonderausgaben-DÜV