§ 11 Sonderausgaben-DÜV

Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Teilnehmer an der Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben ist in FinanzOnline zum Zweck der Ermittlung des vbPK SA des Zuwendenden und zum Zweck der Ausstattung der Daten der Zuwendenden mit einem vbPK SA ein Link zur Stammzahlenregisterbehörde einzurichten. Dabei hat FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Strukturen für die Datenübermittlung im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 25.10.2016 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Für Teilnehmer an der Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben ist in FinanzOnline zum Zweck der Ermittlung des vbPK SA des Zuwendenden und zum Zweck der Ausstattung der Daten der Zuwendenden mit einem vbPK SA ein Link zur Stammzahlenregisterbehörde einzurichten. Dabei hat FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Strukturen für die Datenübermittlung im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.

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