§ 46 SKAG

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Soweit die Krankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 54 Abs 2) unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nicht durch öffentliche Krankenanstalten sichergestellt ist oder durch Vereinbarungen der Landesregierung mit nicht öffentlichen Krankenanstalten sichergestellt werden kann, hat das Land dafür durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten vorzusorgen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen, soweit diese Aufgaben den Krankenanstalten zukommen. Dabei ist für anstaltsbedürftige Personen (§ 54 Abs 3), insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 54 Abs 4), das Vorhandensein einer zureichenden Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse zu gewährleisten. Für Personen, die im Grenzgebiet zwischen dem Land Salzburg und einem benachbarten Bundesland wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, dass diese Personen im Fall ihrer Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes aufgenommen werden.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 SKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 SKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 SKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 SKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 SKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SKAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 SKAG
§ 47 SKAG