§ 45 SKAG § 45

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Die Verleihung (§ 43), im Fall einer Überprüfung nach § 41 Abs 2 der Fortbestand sowie das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes einer Krankenanstalt durch Verzicht (§ 47 Abs 2), Entziehung (§ 44 Abs 1) und Verlust (§ 44 Abs 2) sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

In Kraft seit 26.02.2000 bis 31.12.9999
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