§ 39 SKAG § 39

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend ihren durch den Salzburger Krankenanstaltenplan festgelegten medizinischen Fachbereichen, sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Art 44 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I Nr 105/2008 in der Fassung BGBl I Nr 199/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemein-medizin zur Verfügung steht. Im Land Salzburg sind die vorzuhaltenden Ausbildungsstellen für Ärzte für Allgemeinmedizin mittelfristig in Absprache mit der Gesundheitplattform (§§ 19ff SAGES-Gesetz 2016) festzulegen.

(2) Die Leitungen der im Abs 1 angeführten Krankenanstalten haben jährlich bis 31. Jänner die Durchschnittszahl der im vergangenen Kalenderjahr belegten Betten und die Zahl der in Ausbildung stehenden Ärzte dem Amt der Landesregierung zu melden.

(3) Den in Ausbildung stehenden Ärzten, die in einer der im Abs 1 angeführten Krankenanstalten beschäftigt werden, gebührt für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt, das sich an der Entlohnung eines Landesvertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a nach dem Entlohnungsschema I zu orientieren hat.

(4) Die von der ausbildenden Krankenanstalt gewährte freie oder teilfreie Station kann auf das Entgelt mit dem Betrage angerechnet werden, der der jeweiligen Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.

(5) Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Salzburg ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten, und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen (wie Rasterzeugnisse, Personalaufzeichnungen, Dienstpläne udgl). Die Einsicht in Krankengeschichten in personenbezogener Form ist nur mit Zustimmung des Patienten zulässig. Weiters sind den Mitgliedern alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Tätigkeit der Ausbildungskommission darf den ordnungsgemäßen Anstaltenbetrieb nicht beeinträchtigen und hat im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu erfolgen.

In Kraft seit 01.03.2016 bis 31.12.9999
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