§ 39 SKAG § 39

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2016 bis 31.12.9999

(1) In Allgemeinen KrankenanstaltenDie Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die gemäßentsprechend ihren durch den Salzburger Krankenanstaltenplan festgelegten medizinischen Fachbereichen, sicherzustellen, dass dem Ärztegesetz 1998 als Ausbildungsstätten zum Arztkünftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin anerkannt sind,entsprechend und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlichunter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Bereiche,Kommission für die sie als Ausbildungsstätten zum Arztärztliche Ausbildung gemäß Art 44 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I Nr 105/2008 in der Fassung BGBl I Nr 199/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für Allgemeinmedizin auf den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie, Unfallchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten anerkannt sind, ist auf je 15 systemisierte Betten (Akutbetten) mindestens ein indie Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arzt zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers geltenAllgemein-medizin zur Verfügung steht. Im Land Salzburg sind die vorzuhaltenden Ausbildungsstellen für diese Berechnung als EinheitÄrzte für Allgemeinmedizin mittelfristig in Absprache mit der Gesundheitplattform (§§ 19ff SAGES-Gesetz 2016) festzulegen.

(2) Auf die Zahl der gemäß Abs 1 zu beschäftigenden in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, soweit sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen worden sind bzw werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den dafür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.

(3) Die Leitungen der im Abs 1 angeführten Krankenanstalten haben jährlich bis 31. Jänner die Durchschnittszahl der im vergangenen Kalenderjahr belegten Betten und die Zahl der in Ausbildung stehenden Ärzte dem Amt der Landesregierung zu melden.

(43) Den in Ausbildung stehenden Ärzten, die in einer der im Abs 1 angeführten Krankenanstalten beschäftigt werden, gebührt für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt, das sich an der Entlohnung eines Landesvertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a nach dem Entlohnungsschema I zu orientieren hat.

(54) Die von der ausbildenden Krankenanstalt gewährte freie oder teilfreie Station kann auf das Entgelt mit dem Betrage angerechnet werden, der der jeweiligen Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.

(65) Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Salzburg ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten, und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen (wie Rasterzeugnisse, Personalaufzeichnungen, Dienstpläne udgl). Die Einsicht in Krankengeschichten in personenbezogener Form ist nur mit Zustimmung des Patienten zulässig. Weiters sind den Mitgliedern alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Tätigkeit der Ausbildungskommission darf den ordnungsgemäßen Anstaltenbetrieb nicht beeinträchtigen und hat im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu erfolgen.

Stand vor dem 29.02.2016

In Kraft vom 01.01.2011 bis 29.02.2016

(1) In Allgemeinen KrankenanstaltenDie Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die gemäßentsprechend ihren durch den Salzburger Krankenanstaltenplan festgelegten medizinischen Fachbereichen, sicherzustellen, dass dem Ärztegesetz 1998 als Ausbildungsstätten zum Arztkünftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin anerkannt sind,entsprechend und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlichunter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Bereiche,Kommission für die sie als Ausbildungsstätten zum Arztärztliche Ausbildung gemäß Art 44 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I Nr 105/2008 in der Fassung BGBl I Nr 199/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für Allgemeinmedizin auf den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie, Unfallchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten anerkannt sind, ist auf je 15 systemisierte Betten (Akutbetten) mindestens ein indie Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arzt zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers geltenAllgemein-medizin zur Verfügung steht. Im Land Salzburg sind die vorzuhaltenden Ausbildungsstellen für diese Berechnung als EinheitÄrzte für Allgemeinmedizin mittelfristig in Absprache mit der Gesundheitplattform (§§ 19ff SAGES-Gesetz 2016) festzulegen.

(2) Auf die Zahl der gemäß Abs 1 zu beschäftigenden in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, soweit sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen worden sind bzw werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den dafür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.

(3) Die Leitungen der im Abs 1 angeführten Krankenanstalten haben jährlich bis 31. Jänner die Durchschnittszahl der im vergangenen Kalenderjahr belegten Betten und die Zahl der in Ausbildung stehenden Ärzte dem Amt der Landesregierung zu melden.

(43) Den in Ausbildung stehenden Ärzten, die in einer der im Abs 1 angeführten Krankenanstalten beschäftigt werden, gebührt für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt, das sich an der Entlohnung eines Landesvertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a nach dem Entlohnungsschema I zu orientieren hat.

(54) Die von der ausbildenden Krankenanstalt gewährte freie oder teilfreie Station kann auf das Entgelt mit dem Betrage angerechnet werden, der der jeweiligen Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.

(65) Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Salzburg ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten, und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen (wie Rasterzeugnisse, Personalaufzeichnungen, Dienstpläne udgl). Die Einsicht in Krankengeschichten in personenbezogener Form ist nur mit Zustimmung des Patienten zulässig. Weiters sind den Mitgliedern alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Tätigkeit der Ausbildungskommission darf den ordnungsgemäßen Anstaltenbetrieb nicht beeinträchtigen und hat im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu erfolgen.

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