§ 37 SKAG

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Wirtschaftsaufsicht

 

§ 37

 

(1) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang (§ 70 Abs 2) oder zum Errichtungsaufwand oder Zweckzuschüsse des Bundes (§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes) erhalten, unterliegen - unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Aufsichtsrechte - der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.

 

(2) Die Rechtsträger von im Abs 1 angeführten Krankenanstalten haben:

1.

ihr Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über ihre Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft Buch zu führen;

2.

ihre Verwaltungs- und Wirtschaftsführung einfach und sparsam zu halten und Ausgaben bzw Aufwendungen (Auslagen) zu vermeiden, die nicht durch die Erhaltung und den Betrieb der Krankenanstalt sowie durch Leistungen an die Patienten unbedingt geboten sind;

3.

sofern es sich nicht um Krankenanstalten handelt, deren

Rechtsträger das Land Salzburg ist, jährlich - unbeschadet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Genehmigungspflicht - der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen:

a)

ihre Voranschlagsentwürfe und voraussichtlichen Dienstpostenpläne für das Folgejahr bis zum 15. November;

b)

die beschlossenen Voranschläge und Dienstpostenpläne bis zum 31. Jänner sowie

c)

die Rechnungsabschlüsse für das vergangene Jahr bis zum 31. März;

4.

Verträge, die sie nach § 148 Z 7 ASVG bzw nach den §§ 87 oder 92 abschließen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit durch die Landesregierung genehmigen zu lassen; ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht sind Verträge, die sich auf Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger das Land ist;

5.

den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren sowie ihnen alle verlangten Auskünfte über die Krankenanstalt zu erteilen und ihnen von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herstellen zu lassen.

 

(3) Die im Abs 1 genannten Krankenanstalten sind durch Organe der Landesregierung jährlich einmal einer eingehenden Besichtigung zur Überprüfung ihrer Wirtschaftsführung zu unterziehen. Dafür gilt die Vorschrift des Abs 2 Z 5.

 

(4) Genehmigungspflichtige Verträge gemäß Abs 2 Z 4 sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist unbeschadet der sich nach Abs 2 Z 4 ergebenden Verpflichtung jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs 4 gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Genehmigung schriftlich versagt.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 01.01.2006
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