§ 54 SKAG

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Patienten können nur durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch den dazu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. Soll die Aufnahme des Patienten nur bis zur Dauer eines Tages (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfachs erfolgen, für das eine Abteilung, ein Department oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden ist, dürfen nur solche Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls das Vorhandensein einer derartigen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird.

(2) Die Aufnahme von Patienten ist auf anstaltsbedürftige Personen beschränkt. Außer solchen aufnahmebedürftigen Personen können auch Patienten aufgenommen werden, die sich einem operativen Eingriff unterziehen. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtung Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstaltspflege genommen werden. Öffentliche Krankenanstalten sind weiters verpflichtet, Personen, für die Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen, als Patienten aufzunehmen.

(3) Als anstaltsbedürftig im Sinn des Abs 2 gelten:

a)

Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in die Pflege einer Krankenanstalt erfordert;

b)

Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundaufnahme oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist;

c)

gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes;

d)

Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.

(4) Als unabweisbar (Abs 2) sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht.

(5) Den unabweisbar Kranken (Abs 4) sind Personen gleichzuhalten, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.

(6) Ist die Aufnahme eines unabweisbaren Kranken (Abs 4) in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, hat ihn die Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des Kranken die Verlegung zulässt.

(7) Die Landesregierung kann aus zwingenden Gründen durch Verordnung die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die voraussichtlichen Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des § 68 nicht erlegen oder sicherstellen, auf die Fälle der Unabweisbarkeit (Abs 4) beschränken. § 68 Z 4 und 5 gilt sinngemäß.

(8) Die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in Österreich, bei denen keine Unabweisbarkeit gegeben ist, kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt abgelehnt werden, wenn die Krankenanstalt durch die Aufnahme ihrem Versorgungsauftrag nach den jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit für Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und in geeigneter Weise vorab bekannt zu machen.

(9) Im Fall der Behandlung eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 1 Abs 1 Z 2 bis 6) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 20 Abs 1 Z 3) ist dieser Patient der Krankenanstalt, in der er sich befindet.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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