§ 62 SKAG

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 7,82 €

je Verpflegstag einzuheben, wenn für deren Anstaltspflege als Sachleistungen entweder Gebührensätze von einem Sozialversicherungsträger oder einer sonstigen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung zur Gänze geleistet werden oder wenn diese durch Leistungen des SAGES oder eines vergleichbaren Fonds eines anderen Bundeslandes abgegolten wird. Dieser Beitrag darf je Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden; bei einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieses Kostenbeitrages sind folgende Patienten ausgenommen:

a)

Personen, die zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen werden;

b)

Personen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind;

c)

Personen, die in einem Lehr- oder Berufsausbildungsverhältnis stehen und deren Entgelt im Sinn des § 49 ASVG den Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreitet;

d)

Personen, die Pflichtleistungen aus der Sozialhilfe, Leistungen nach dem 3. Abschnitt des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes oder bis unmittelbar vor dem Aufenthalt in der Krankenanstalt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten;

e)

Personen, die Anstaltspflege wegen einer mit einer Schwangerschaft in Zusammenhang stehenden Erkrankung, zum Zweck der Entbindung oder als Folge der Entbindung in Anspruch nehmen;

f)

Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichen Bestimmungen geleistet wird.

Die Landesregierung kann ergänzend zu den lit a bis f durch Verordnung bestimmen, dass von Personen mit einem geringen Einkommen nur ein verringerter Kostenbeitrag von 5,80 € einzuheben ist. Bei Mehrlingsgeburten ist bei einer im Zusammenhang mit der Geburt stehenden Anstaltspflege der Kostenbeitrag nur für ein Kind einzuheben.

(2) Der im Abs 1 genannte Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich zum 1. Jänner eines jeden Jahres, beginnend ab dem 1. Jänner 2006 in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Oktoberwertes des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Oktoberindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt, wobei jeweils auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden ist. Der jeweils neue Beitrag ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

(3) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs 1 ist von den dort genannten Patienten ein Beitrag in der Höhe von 1,45 € je Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf je Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden; bei einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird. Von der Pflicht zur Entrichtung des Betrages sind Patienten gemäß Abs 1 lit a bis f ausgenommen; Abs 1 letzter Satz findet auch auf diesen Betrag Anwendung. Der Beitrag wird von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Sozialversicherungsträger für den SAGES eingehoben.

(4) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs 1 und zum Beitrag gemäß Abs 3 ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patienten der Sonderklasse für jeden Verpflegstag ein Betrag von 0,73 € einzuheben. Dieser Beitrag darf je Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden; bei einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird. Von der Pflicht zur Entrichtung des Betrages sind Patienten gemäß Abs 1 lit a bis f ausgenommen; Abs 1 letzter Satz findet auch auf diesen Betrag Anwendung. Dieser Betrag wird von den Rechtsträgern der Krankenanstalten eingehoben und dem Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt.

(5) Die Träger der sozialen Krankenversicherung und sonstige Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, den Trägern der Krankenanstalten die für die Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen personenbezogenen Daten umgehend zu übermitteln.

(6) Die Kostenbeiträge gemäß Abs 1, 3 und 4 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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