§ 63 SKAG § 63

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Die Pflegegebühr bzw der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie die Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Abs 2 kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem ermittelten Eurowert je LKF-Punkt.

(2) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (§ 55 KAKuG) dürfen der Berechnung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt nicht zugrunde gelegt werden.

(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die ermittelte Pflegegebühr bzw den ermittelten Eurowert je LKF-Punkt sowie die ermittelten Sondergebühren der Landesregierung und dem SAGES bekannt zu geben. Weichen dabei die für die Zukunft veranschlagten LKF-Punkte oder Pflegetage bzw die der Berechnung zugrunde liegenden Beträge um mehr als 15 % von den Ergebnissen des Rechnungsabschlusses des zweitvorangegangenen Jahres ab, hat der Rechtsträger dies eingehend zu begründen. Dasselbe gilt, wenn sich nachträglich anlässlich des Rechnungsabschlusses eine derartige Abweichung der tatsächlichen von den veranschlagten Kosten ergibt.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 63 SKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 SKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 63 SKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 63 SKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 63 SKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SKAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 62 SKAG
§ 64 SKAG