§ 64 SKAG § 64

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Von der Landesregierung sind durch Verordnung festzusetzen:

1.

für öffentliche Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, und für Patientengruppen, deren Versorgung nicht vom SAGES abzugelten ist: die Pflegegebühr oder der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt;

2.

für alle öffentlichen Krankenanstalten: die Sondergebühren.

Dabei ist auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und deren ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung sind auch die kostendeckende Pflegegebühr, der kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt sowie die kostendeckend ermittelten Sondergebühren (§ 63 Abs 3) anzugeben. Die Festsetzung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt und der Sondergebühren soll jeweils für ein Kalenderjahr erfolgen; bis zum Wirksamwerden der Neufestsetzung gelten die für das vorangegangene Kalenderjahr geltenden Werte weiter. Die Verordnung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Vor Erlassung der Verordnung ist der Rechtsträger der Krankenanstalt und bei Fondskrankenanstalten der SAGES zu hören.

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten in einer Gemeinde sind die Pflegegebühr, der Eurowert je LKF-Punkt und die Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(3) Die Pflegegebühr bzw der Eurowert je LKF-Punkt und die Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebühr bzw der Eurowert je LKF-Punkt und die Sondergebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Als von einer Gebietskörperschaft betriebene Krankenanstalten gelten auch Krankenanstalten, die von im Eigentum von Gebietskörperschaften stehenden Unternehmen betrieben werden. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(4) Die Sonderentgelte und Sondergebühren für Leistungen nach § 61 Abs 1 und 3 sind in der der Krankenanstalt im einzelnen Fall tatsächlich erwachsenen Höhe zu bestimmen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, wie für jene Bedienstete öffentlicher Krankenanstalten, die in einem Dienstverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, die Aufteilung der gemäß § 61 Abs 2 und 3 anfallenden Sondergebühren zu erfolgen hat. In der Verordnung ist die Aufteilung auf den Rechtsträger der Krankenanstalt (Anstaltsgebühr), auf die Abteilungsleiter (Instituts- und Laboratoriumsvorstände), deren Stellvertreter sowie auf die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes (Arzthonorar) vorzusehen. Dabei steht dem Rechtsträger der Krankenanstalt am Arzthonorar ein ebenso festzusetzender Anteil (Anstaltsanteil am Arzthonorar) zu, der unter Bedachtnahme auf eine allfällige Anstaltsgebühr insgesamt zumindest 20 % zu betragen hat. Die Anstaltsgebühr, das Arzthonorar sowie seine Verteilung, insbesondere auch der Anstaltsanteil daran, sind dabei so festzusetzen, dass die wünschenswerte fachliche Qualifikation des Abteilungsleiters (Instituts- oder Laboratoriumsvorstandes), seines Stellvertreters sowie des sonstigen ständigen fachärztlichen Personals sichergestellt erscheint.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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