§ 63 SKAG § 63

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Ermittlung der Pflege- und Sondergebühren

§ 63

(1) Die PflegePflegegebühr bzw der Eurowert je LKF- undPunkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie die Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Abs 2 kostendeckend zu ermitteln.

Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem ermittelten Eurowert je LKF-Punkt.

(2) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (§ 55 § 55 KAKuGdes Krankenanstaltengesetzes) dürfen der ErmittlungBerechnung der PflegegebührenPflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt nicht zugrunde gelegt werden.

(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die ermittelte Pflegegebühr bzw den ermittelten PflegeEurowert je LKF- undPunkt sowie die ermittelten Sondergebühren der Landesregierung und dem SAKRAFSAGES bekannt zu geben. Weichen dabei die für die Zukunft veranschlagten LKF-Punkte oder Pflegetage bzw die der Berechnung zugrundeliegendenzugrunde liegenden Beträge um mehr als 15 % von den Ergebnissen des Rechnungsabschlusses des zweitvorangegangenen Jahres ab, hat der Rechtsträger dies eingehend zu begründen. Dasselbe gilt, wenn sich nachträglich anlässlich des Rechnungsabschlusses eine derartige Abweichung der tatsächlichen von den veranschlagten Kosten ergibt.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 26.02.2000 bis 31.12.2000
Ermittlung der Pflege- und Sondergebühren

§ 63

(1) Die PflegePflegegebühr bzw der Eurowert je LKF- undPunkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie die Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Abs 2 kostendeckend zu ermitteln.

Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem ermittelten Eurowert je LKF-Punkt.

(2) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (§ 55 § 55 KAKuGdes Krankenanstaltengesetzes) dürfen der ErmittlungBerechnung der PflegegebührenPflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt nicht zugrunde gelegt werden.

(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die ermittelte Pflegegebühr bzw den ermittelten PflegeEurowert je LKF- undPunkt sowie die ermittelten Sondergebühren der Landesregierung und dem SAKRAFSAGES bekannt zu geben. Weichen dabei die für die Zukunft veranschlagten LKF-Punkte oder Pflegetage bzw die der Berechnung zugrundeliegendenzugrunde liegenden Beträge um mehr als 15 % von den Ergebnissen des Rechnungsabschlusses des zweitvorangegangenen Jahres ab, hat der Rechtsträger dies eingehend zu begründen. Dasselbe gilt, wenn sich nachträglich anlässlich des Rechnungsabschlusses eine derartige Abweichung der tatsächlichen von den veranschlagten Kosten ergibt.

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