§ 46 SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

Soweit die KrankenpflegeKrankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 54 Abs 2) Personenunter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nicht durch öffentliche Krankenanstalten sichergestellt ist oder durch Vereinbarungen der Landesregierung mit nicht öffentlichen Krankenanstalten sichergestellt werden kann, hat das Land dafür durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten vorzusorgen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen, soweit diese Aufgaben den Krankenanstalten zukommen. Dabei ist für anstaltsbedürftige Personen (§ 54 Abs 3), insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 54 Abs 4), das Vorhandensein einer zureichenden Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse zu gewährleisten. Für Personen, die im Grenzgebiet zwischen dem Land Salzburg und einem benachbarten Bundesland wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, dass diese Personen im Fall ihrer Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes aufgenommen werden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.03.2018 bis 30.11.2019

Soweit die KrankenpflegeKrankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 54 Abs 2) Personenunter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nicht durch öffentliche Krankenanstalten sichergestellt ist oder durch Vereinbarungen der Landesregierung mit nicht öffentlichen Krankenanstalten sichergestellt werden kann, hat das Land dafür durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten vorzusorgen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen, soweit diese Aufgaben den Krankenanstalten zukommen. Dabei ist für anstaltsbedürftige Personen (§ 54 Abs 3), insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 54 Abs 4), das Vorhandensein einer zureichenden Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse zu gewährleisten. Für Personen, die im Grenzgebiet zwischen dem Land Salzburg und einem benachbarten Bundesland wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, dass diese Personen im Fall ihrer Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes aufgenommen werden.

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