§ 48a SchFG Reife von Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.10.2025
§ 48a.Paragraph 48 a,

Bei Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187 der Genehmigungsantrag spätestens vier Monate nach Antragstellung zurückzuweisen, wenn aufgrund offensichtlicher und schwerwiegender Mängel der Unterlagen keine erforderliche Reife des Vorhabens vorliegt und der Projektwerber bzw. die Projektwerberin diese Mängel nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat. Bei Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2021/1187 der Genehmigungsantrag spätestens vier Monate nach Antragstellung zurückzuweisen, wenn aufgrund offensichtlicher und schwerwiegender Mängel der Unterlagen keine erforderliche Reife des Vorhabens vorliegt und der Projektwerber bzw. die Projektwerberin diese Mängel nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat.

In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
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