§ 49b SchFG (Schifffahrtsgesetz), Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2021/1187 - JUSLINE Österreich
§ 49b SchFG Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2021/1187
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.10.2025
(1)Absatz einsBei Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, hat die benannte Behörde mit den benannten Behörden der ebenso betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Zeitpläne zu koordinieren und einen gemeinsamen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren zu vereinbaren.
(2)Absatz 2Den gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) 1315/2013 benannten europäischen Koordinatoren sind Informationen über die Genehmigungsverfahren zu übermitteln, sodass die europäischen Koordinatoren die Kontakte zwischen den benannten Behörden im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, erleichtern können.Den gemäß Artikel 45, der Verordnung (EU) 1315/2013 benannten europäischen Koordinatoren sind Informationen über die Genehmigungsverfahren zu übermitteln, sodass die europäischen Koordinatoren die Kontakte zwischen den benannten Behörden im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, erleichtern können.
(3)Absatz 3Wird die in Art. 5 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2021/1187 genannte Frist nicht eingehalten, so sind die betreffenden europäischen Koordinatoren zu informieren und auf deren Ersuchen hin auch über die Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. werden, um den Abschluss des Genehmigungsverfahrens mit möglichst geringer Verzögerung zu ermöglichen, zu informieren.Wird die in Artikel 5, Absatz eins, Richtlinie (EU) 2021/1187 genannte Frist nicht eingehalten, so sind die betreffenden europäischen Koordinatoren zu informieren und auf deren Ersuchen hin auch über die Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. werden, um den Abschluss des Genehmigungsverfahrens mit möglichst geringer Verzögerung zu ermöglichen, zu informieren.
In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 49b SchFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49b SchFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 49b SchFG