Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.10.2025
(1)Absatz einsBei Vorhaben gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 kann in hinreichend begründeten Fällen eine angemessene Verlängerung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187 gewährt werden.Bei Vorhaben gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 kann in hinreichend begründeten Fällen eine angemessene Verlängerung der Entscheidungsfrist gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2021/1187 gewährt werden.
(2)Absatz 2Wird die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187 genannte Frist nicht eingehalten, so sind die betreffenden europäischen Koordinatoren, auf deren Ersuchen hin über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, oder über die Maßnahmen, die ergriffen werden wollen, zu unterrichten, um den Abschluss des Genehmigungsverfahrens mit möglichst geringer Verzögerung zu ermöglichen.Wird die in Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2021/1187 genannte Frist nicht eingehalten, so sind die betreffenden europäischen Koordinatoren, auf deren Ersuchen hin über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, oder über die Maßnahmen, die ergriffen werden wollen, zu unterrichten, um den Abschluss des Genehmigungsverfahrens mit möglichst geringer Verzögerung zu ermöglichen.
(3)Absatz 3Die Entscheidungen über ein Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist der benannten Behörde zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
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