Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.10.2025
(1)Absatz einsDer Vorhabenträger zeigt der benannten Behörde das Vorhaben an. Die Anzeige des Vorhabens durch den Vorhabenträger stellt den Beginn des Genehmigungsverfahrens dar.
(2)Absatz 2Verfahren über Vorhaben des Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.Verfahren über Vorhaben des Artikel eins, Absatz eins, Litera a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
(3)Absatz 3Bei grenzüberschreitenden Vorhaben gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 hat die benannte Behörde mit den benannten Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.
In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 47a SchFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47a SchFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47a SchFG