§ 47a SchFG Priorisierung von Vorhaben

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.10.2025
  1. (1)Absatz einsDer Vorhabenträger zeigt der benannten Behörde das Vorhaben an. Die Anzeige des Vorhabens durch den Vorhabenträger stellt den Beginn des Genehmigungsverfahrens dar.
  2. (2)Absatz 2Verfahren über Vorhaben des Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.Verfahren über Vorhaben des Artikel eins, Absatz eins, Litera a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Bei grenzüberschreitenden Vorhaben gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 hat die benannte Behörde mit den benannten Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.
In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
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