§ 47b SchFG Informationsrechte

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.10.2025
  1. (1)Absatz einsDie benannte Behörde hat die Vorhabenträger als Anleitung für die Anzeige von Vorhaben über Anfrage allgemeine, verkehrsträgerspezifisch angepasste Informationen sowie Informationen über die Bewilligungen, die für die Durchführung eines Vorhabens erforderlich sein können, zu geben. Diese Informationen können insbesondere durch digitale Informationsportale (Website der benannten Behörde) zur Verfügung gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Diese Informationen enthalten für jede Bewilligung Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Informationen über den Umfang und den Detaillierungsgrad der Angaben, die vom Vorhabenträger einzureichen sind;
    2. 2.Ziffer 2geltende Fristen und
    3. 3.Ziffer 3die Einzelheiten der Behörden und Interessenträger, die üblicherweise an den mit den verschiedenen Bewilligungen verknüpften Konsultationen beteiligt sind.
In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
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