§ 54 SchFG Betriebsvorschrift

SchFG - Schifffahrtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Erscheint zur Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse beim Betrieb oder bei der Benützung der Anlage die Festsetzung besonderer Betriebsbedingungen erforderlich, die über die gemäß § 58 Abs. 12 durch Verordnung erlassenen Bestimmungen hinausgehen, so hat die Behörde die Vorlage einer Betriebsvorschrift vorzuschreiben, die von ihr zu genehmigen ist; eine Betriebsvorschrift ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Anlage von einer anderen Person als dem Bewilligungsinhaber betrieben, verwaltet oder erhalten oder die Erhaltungspflicht (§ 58 Abs. 1) auf mehrere Personen aufgeteilt werden soll.

(2) Für die Einhaltung der Betriebsvorschrift hat der Bewilligungsinhaber oder, wenn eine andere Person mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut wurde, diese zu sorgen.

(3) Die Betriebsvorschrift kann über Anordnung der Behörde oder auf Antrag des Berechtigten oder der Person, die mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut ist, später ergänzt oder geändert werden, wenn dies den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht zuwiderläuft oder der Betroffene zustimmt.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 SchFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 SchFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 SchFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 SchFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 SchFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 SchFG
§ 55 SchFG