§ 6 Sbg. RG

Sbg. RG - Salzburger Rettungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Rettungskonkurrenz

 

§ 6

 

(1) Treten in einem Bereich des allgemeinen oder besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde oder im Bereiche des überörtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes Unzukömmlichkeiten dadurch auf, daß Leistungen der genannten Art unkoordiniert und konkurrierend durch verschiedene Rettungsträger angeboten oder erbracht werden, so hat die Landesregierung durch Bescheid die erforderlichen Verfügungen zur Abstellung dieser Unzukömmlichkeiten zu treffen. Hiebei ist, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe dagegen sprechen, einer anerkannten und gemäß § 2 Abs. 2 verpflichteten Rettungsorganisation der Vorzug einzuräumen.

(2) Als Unzukömmlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist es insbesondere anzusehen, wenn

a)

sich wiederholt mehrere Rettungsträger an Ort und Stelle zur Hilfeleistung einfinden, ohne daß hiefür eine sachliche Notwendigkeit besteht;

b)

durch das konkurrierende Angebot von Hilfeleistungen die Organisationshöhe oder -dichte eines landesweit tätigen Rettungsträgers zu leiden oder die Qualität seines Leistungsangebotes abzusinken droht;

c)

für den Empfänger der Hilfeleistung Nachteile hinsichtlich der Qualität der Hilfe zu besorgen sind oder

d)

sich die Belastung der öffentlichen Hand unnotwendigerweise erhöht.

(3) Eine Verfügung zur Abstellung der Unzukömmlichkeiten kann insbesondere darin bestehen, daß einem Rettungsträger gegenüber einem anderen allgemein oder für bestimmte Hilfeleistungen der Vorrang zugesprochen wird oder daß für eine Rettungsorganisation eine landesweite oder gebietsweise Beschränkung für alle oder für bestimmte Hilfeleistungen ausgesprochen wird. Der Vorrang einer Rettungsorganisation gegenüber einer anderen bedeutet, daß bei Anwesenheit der beiden Rettungsträger an Ort und Stelle die Hilfeleistung oder die weitere Hilfeleistung nur dann von der anderen Rettungsorganisation erbracht oder miterbracht werden darf, wenn die Rettungsorganisation, der der Vorrang eingeräumt ist, hierum ausdrücklich ersucht.

(4) Als Rettungsträger im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder Rechtsträger, der sich mit der Erbringung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes fortgesetzt befaßt.

In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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