§ 4 Sbg. RG

Sbg. RG - Salzburger Rettungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Gemeinde hat an die von ihr gemäß § 2 Abs 2 vertraglich verpflichtete Rettungsorganisation jährlich einen Rettungsbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt ab 1. Jänner 2017 5,07 € je Einwohner der Gemeinde. Der Rettungsbeitrag ist je zur Hälfte zum 1. April und 1. Oktober zur Zahlung fällig. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.

(2) Zum Zweck der Leistung des Rettungsbeitrages hat die berechtigte Rettungsorganisation die Höhe der jeweils fälligen Beitragsrate der beitragspflichtigen Gemeinde schriftlich bekannt zu geben. Erachtet sich die Gemeinde für nicht oder nicht im bekannt gegebenen Maß beitragspflichtig, kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.

(3) Für die überörtlichen Belange der Rettungsorganisation gemäß Abs 1 hat ihr das Land ab 1. Jänner 2017 6,66 € je Einwohner des Landes zu leisten. Abs 1 dritter bis letzter Satz gilt sinngemäß. Im Streitfall entscheidet über die Beiträge des Landes die Landesregierung mit Bescheid.

(4) Für die überörtlichen Belange der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung hat das Land ab 1. Jänner 2020 einen Beitrag von 1,40 € je Einwohner des Landes zu leisten. Dieser Beitrag ist wie folgt aufzuteilen:

1.

Österreichischer Bergrettungsdienst, Landesorganisation Salzburg

80 %

                            

2.

Österreichische Wasserrettung, Landesverband Salzburg

15 %

                            

3.

Österreichischer Höhlenrettungsdienst, Landesverband Salzburg

5 %

                            

Die Berechnung und die Auszahlung des Beitrages erfolgt entsprechend der im Abs 1 vorletzter und letzter Satz enthaltenen Regelung. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(5) Die gemäß den vorstehenden Absätzen zu leistenden Beiträge sind entsprechend dem Anstieg des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex jeweils für den Monat Mai des vorhergehenden und des zweitvorhergehenden Jahres zu erhöhen, und zwar:

1.

die Beiträge gemäß Abs 1 und 3 ab dem Jahr 2018 und

2.

der Beitrag gemäß Abs 4 ab dem Jahr 2021.

Die Indexzahlen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrunde zu legen. Die Beitragshöhe ist von der Landesregierung durch Verordnung jährlich festzusetzen. Die errechneten Beträge sind auf den nächsten ganzen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Wertanpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Sbg. RG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Sbg. RG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Sbg. RG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Sbg. RG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Sbg. RG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. RG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Sbg. RG
§ 4a Sbg. RG