§ 15 Sbg. RG

Sbg. RG - Salzburger Rettungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1)

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft:

1.

§ 9 Abs 1 mit 1. Jänner 2015;

2.

§ 9 Abs 2 mit 1. Jänner 2014.

(2) Für die Weiteranwendung des § 9 Abs 1 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.

(3) § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 4 Abs 1, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 1 und 3 für das Jahr 2018 sind die Veränderungen des VPI für den Monat Mai 2016 gegenüber jenem für den Monat Mai 2017 zugrunde zu legen.

(5) § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die §§ 3 Abs 4a sowie 4 Abs 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 4 für das Jahr 2021 sind die Veränderungen des Verbraucherpreisindex für den Monat Mai 2019 gegenüber dem Mai 2020 zugrunde zu legen.

In Kraft seit 18.07.2019 bis 31.12.9999
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