§ 11 Sbg. RG

Sbg. RG - Salzburger Rettungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Strafbestimmung

 

§ 11

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

einer Verfügung gemäß § 6 Abs. 1 zuwiderhandelt;

b)

seiner Verständigungspflicht nach § 7 nicht nachkommt;

c)

den Bestimmungen des § 8 oder einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt;

d)

die Alarmierung des Hilfs- und Rettungsdienstes mutwillig veranlaßt;

e)

Einrichtungen des Hilfs- und Rettungsdienstes mißbräuchlich verwendet oder beschädigt;

f)

sich ohne Anerkennung gemäß § 3 als anerkannte Rettungsorganisation oder in damit leicht verwechselbarer Weise bezeichnet.

g)

Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes wahrnimmt oder ausübt, ohne die gemäß § 5b Abs 1 festgelegten personellen oder sachlichen Anforderungen zu erfüllen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 2.200 € oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Bei gemäß § 5b Abs 3 unzulässiger Führung oder Verwendung der Bezeichnung "Rettung" erhöht sich der Strafrahmen für die Verwaltungsübertretung nach Abs 1 lit g auf 7.300 €. Liegen erschwerende Umstände vor, können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.

(3) Geldstrafen fließender Gemeinde, in welcher die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu und sind von dieser für Zwecke des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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