§ 14 Sbg. RG § 14

Sbg. RG - Salzburger Rettungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 4 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(4) Die §§ 4 und 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 1 und 3 für das Jahr 2011 sind die Veränderungen des VPI für den Monat Mai 2010 gegenüber jenem für den Monat Mai 2009 zugrunde zu legen.

(5) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für das Jahr 2009 ist der von einer Gemeinde insgesamt zu leistende Rettungsbeitrag dadurch zu ermitteln, dass der nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 von allen Gemeinden in Summe zu leistende Rettungsbeitrag durch die von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 festgestellte und auf ihrer Internet-Homepage kundgemachte Einwohnerzahl des Landes dividiert wird, und der auf drei Kommastellen gerundete Quotient sodann mit der solcherart festgestellten und kundgemachten Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde multipliziert wird. Abweichend von § 4 Abs 1 dritter Satz ist der zweite Fälligkeitstermin für das Jahr 2009 der 1. Dezember.

(6) § 4 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(7) § 4 Abs 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Der Indexanpassung des Beitrages gemäß § 4 Abs 3 für das Jahr 2013 ist die Veränderung des VPI für den Monat Mai 2012 gegenüber dem Mai 2011 zugrunde zu legen.

(8) Die §§ 1 Abs 3, 3 Abs 1, 2, 3 und 4a sowie (§) 5b Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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