§ 39 Sbg. LBG 1986

Sbg. LBG 1986 - Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

 

Für die Beerdigung jeder Leiche (§ 19) oder die Beisetzung einer Urne (§ 21) ist eine Beisetzungsgebühr festzusetzen. Die Beisetzungsgebühr soll die Hälfe der jeweiligen Grabstellengebühr für zehn Jahre nicht übersteigen. Die Beisetzungsgebühr für Leichen von Kindern unter zehn Jahren soll die Hälfte der sonstigen Beisetzungsgebühr nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.10.1986 bis 31.12.9999
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