§ 34 Sbg. LBG 1986

Sbg. LBG 1986 - Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Übergangsvorschrift hinsichtlich älterer Benutzungsrechte

 

§ 34

 

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Benutzungsrechte an Grabstellen sind von diesem Zeitpunkt an als Benutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Sie gelten, wenn das Benutzungsrecht auf eine bestimmte Dauer erworben wurde, auf diese Dauer, wenn das Benutzungsrecht aber auf unbestimmte Dauer erworben wurde, bis zur Schließung oder Auflassung des Friedhofes.

In Kraft seit 01.10.1986 bis 31.12.9999
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