§ 41 Sbg. LBG 1986

Sbg. LBG 1986 - Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Leichenkammer)

 

§ 41

 

Für die Benutzung der Leichenhalle (Leichenkammer) zur Aufbahrung der Leiche (§ 18) ist eine nach Tagen zu berechnende Gebühr festzusetzen. Hiebei sind die Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muß, bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht zu lassen. In Gemeinden, in denen Aufbahrungsräume verschiedener Ausstattungen vorhanden sind, kann diese Gebühr in verschiedener Höhe festgesetzt werden.

In Kraft seit 01.10.1986 bis 31.12.9999
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